Herr Mag. Martin Hochstöger, geboren am 24.8.1970, Apotheker, Lötzweg
6d, 6500 Landeck, erklärt hiermit, eine Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz
mit nachstehenden Bestimmungen zu errichten:
Präambel
Gesundheitsvorsorge ist ein zentrales Anliegen eines funktionierenden
Gesundheitssystems. Diesem Auftrag fühlte sich der jüngst verstorbene
langjährige Präsident der Tiroler Apothekerkammer, KR Mag. pharm.
Carl Hochstöger in besonderem Maße verpflichtet. Daher war
es seine gesundheitspolitische Überzeugung, der Bevölkerung
nicht nur den Gedanken der Gesundheitsvorsorge verständlich zu machen,
sondern seinen Mitbürgern auch konkrete Angebote im Wege von Aktionsschwerpunkten
der Apotheker zu offerieren. Die Ideen von Herrn Mr. pharm. Carl Hochstöger
wurden nicht nur von der Bevölkerung angenommen, sondern fanden auch
breite Zustimmung und Würdigung seitens der Gesundheitspolitik.
§ 1 Name und Sitz der Privatstiftung
(1) Die Privatstiftung führt den Namen Carl Hochstöger Gedächtnisstiftung
(nachfolgend „Stiftung” genannt).
(2) Der Sitz der Stiftung ist in Landeck.
§ 4 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der unmittelbare und ausdrückliche Zweck der Stiftung ist die
Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke auf den Gebieten
der Medizin und Gesundheit, insbesondere der Gesundheitsvorsorge. Die
Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
(2) Verwirklicht wird der Zweck durch ideelle und materielle Förderung
von medizinischen Projekten, die dem Allgemeinwohl dienen, zB durch gezielte
medizinischeInformationskampagnen, Zuwendung von Geld- und Sachmitteln
an Forscher oder Forschungsgruppen oder hilfsbedürftige Personen
oder Personengruppen.
§ 5 Begünstigte
(1) Bis zur Bestellung des wissenschaftlichen Beirats (§ 10 der
Stiftungsurkunde) gilt folgende Regelung: Der Stiftungsvorstand bestimmt
den Begünstigtenkreis, wobei dieser ausschließlich aus Personen
oder Institutionen bestehen darf, die unmittelbar den Zweck der Stiftung
(§ 4 Abs 1 und Abs 2 dieser Urkunde) erfüllen bzw dem Zweck
und der gemeinnützigen Ausrichtung der Stiftung gerecht werden; dies
sind insbesondere Forschungseinrichtungen, Wissenschafter im Bereich der
Medizin und der Pharmazie sowie Personen, die auf medizinische oder pharmazeutische
Hilfe angewiesen sind.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Stifter behält sich das Recht vor, entweder anlässlich
der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt einen
wissenschaftlichen Beirat zu bestellen. Der wissenschaftliche Beirat besteht
aus maximal sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden über Vorschlag
des Stifters, solange dieser lebt und voll geschäftsfähig ist,
danach über Vorschlag des Stiftungsvorstandes, vom Gericht bestellt.
Der wissenschaftliche Beirat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) (2) Der wissenschaftliche Beirat bestimmt über Vorschlag des
Stiftungsvorstands den Begünstigtenkreis und Begünstigte nach
Maßgabe des § 5 Abs 1 der Stiftungsurkunde. Gleichzeitig bestimmt
der wissenschaftliche Beirat über Vorschlag des Stiftungsvorstands
die Voraussetzungen und den Inhalt der Begünstigungen sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren einer allfälligen Bestellung von Begünstigten.
§ 16 Widerruf, Änderung der Stiftungsurkunde und Auflösung
der Privatstiftung
(1) Ein Widerruf der Stiftung durch den Stifter ist unzulässig
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Privatstiftung oder bei Wegfall
des bisher begünstigten Stiftungszwecks erhält die Österreichische
Krebshilfe oder eine mit dieser vergleichbaren Institution als Letztbegünstigte
das zu diesem Zeitpunkt vorhanden Stiftungsvermögen.
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